16.1.2023 – AG Dortmund: Unzulässige Geschwindigkeitsmessung bei Nachfahren mit ungeeichtem Tacho

AG Dortmund vom 22.11.2022, Az. 729 OWi-265 Js 1807/22-117/22

Ein Autofahrer war auf einer Autobahn mit seinem Fahrzeug unterwegs, als er in eine Geschwindigkeitsmessung geriet.

Einige Zeit später erhielt er einen Bußgeldbescheid, da er mit einer Überschreitung von 36 km/h erfasst worden war. Er war aber nicht von einem „Blitzer“ gemessen worden, sondern durch Polizeibeamte, die unter Verwendung eines nicht geeichten Tachos hinter ihm hergefahren waren.

Der Betroffene legte Einspruch gegen den Bescheid ein. Er wandte ein, dass ein Toleranzabzug in Höhe von 20% bei einer Messung mit einem ungeeichten Tacho nicht ausreichend gewesen sei. Außerdem sei die Messung insgesamt unverwertbar, da die z.B. der gleichbleibende Abstand zum Fahrzeug nicht dokumentiert sei.

Das AG Dortmund sprach den Betroffenen frei.

Das Gericht stellte fest, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung nicht nachvollzogen werden konnte.

Es sei nicht erkennbar, wie einerseits eine zuverlässige Messstrecke von 1.000 Metern, andrerseits der gleichbleibende Abstand des Fahrzeuges und außerdem noch eine durchgehende Tachometerbeobachtung durch beide Zeuginnen sichergestellt werden konnte, ohne dass die beiden Beamtinnen kommunizierten.

Bei einer durchgehenden Tachometerbeobachtung sowohl durch die Beifahrerin als auch die Fahrerin wären eine ununterbrochene Beobachtung des Fahrzeugs des Betroffenen, eine durchgehende Kontrolle des gleichbleibenden Abstandes des Polizeifahrzeuges und schließlich eine gleichzeitige Feststellung der Messstrecke nach menschlichem Ermessen nicht möglich. Die Messung fand zur Nachtzeit statt. Ohne Umgebungsbeleuchtung sei auch nicht sichergestellt, dass die Fahrzeugkonturen durchgehend erkennbar waren. Allein die Erkennbarkeit der Rückleuchten reiche nicht aus.